Hüttenordnung      


1.    Allgemeines
       • Die Hütte ist Eigentum der KOS/Altkadetten Schaffhausen
       • Die KOS/AKS stellt die Hütte in den Dienst der Kadettensache.
       • Die Hüttenkommission (Hüko) wird durch die KOS/AKS - Hauptversammlung gewählt.

          Sie überwacht den Hüttenbetrieb.

2.    Benützung der Hütte und Öffnungszeiten
       2.1 Die Hütte ist in der Regel jeden Samstag / Sonntag und an Feiertagen geöffnet.
            An diesen Tagen kann die Hütte für Vereinszwecke und private Anlässe nicht reserviert werden.

           (Ausnahmen: Kadettenlager, KOS / AKS – Anlässe)
       2.2 Zutritt haben:
            • KOS / AKS – Mitglieder und Angehörige
            • Mitglieder der Kadettenvereine und Angehörige
            • Gäste können eingeführt werden.
       2.3 Reservationen für Ferien, private Anlässe und Übernachtungen sind dem Hüko – Präsidenten frühzeitig
            zu melden. Er erteilt die Bewilligung und orientiert die Gäste über ihre Rechte und Pflichten.

3.    Hüttenwarte
       • Die Rechte und Pflichten der Hüttenwarte sind im Verwaltungsreglement und Pflichtenheft der
         KOS / AKS – Hütte festgelegt. Den Anordnungen der Hüttenwarte ist Folge zu leisten.
         Fehlbare können durch die Hüttenwarte zurechtgewiesen werden.

4.    Hüttentaxen
       4.1 Nachtlager

 

Anteilscheininhaber und Familienangehörige*

 

taxfrei

 

 

KOS/AKS–Mitglieder und Familienangehörige*

Fr.

1.50

 

 

Kadettenmitglieder und Familienangehörige*

Fr.

2.--

 

 

Gäste

Fr.

8.--

 

 

Kinder

Fr.

4.--

 

 

 

Familienangehörige: Eltern und Kinder des jeweiligen Mitgliedes

       4.2 Ferienaufenthalte

 

Tagespauschale wie unter 4.1

Fr.

10.--

 

       4.3 Privatanlässe

 

mit mind. 1 KOS/AKS - Mitglied

Fr.

90.--

 

 

ohne KOS/AKS - Mitglied

Fr.

200.--

 

       4.4 Fahrbewilligung

 

1 Fahrt mit Gästekarte

Fr.

5.--

 

       4.5 Truhenmiete

 

pro Jahr

Fr.

5.--

 


5. Besondere Bestimmungen
       • Wer Schaden an der Hütte, den Nebenbauten, dem Mobiliar etc. anrichtet, hat diesen
         sofort dem Hüttenwart zu melden. Er ist bei Fahrlässigkeit dafür haftbar. Sofern der Hüttenwart
         den Umfang des Schadens feststellen kann, ist derselbe sofort zu bezahlen.
       • Verstösse gegen die Hüttenordnung können mit Hüttenverbot geahndet werden. Der Entscheid
         wird von der Hüko gefällt und dem Betreffenden schriftlich zur Kenntnis gebracht.
       • Gegen solche Entscheide kann an den KOS/AKS – Vorstand rekuriert werden.

6. Schlussbestimmung
       • Die Hüttenordnung kann jederzeit den Erfordernissen angepasst werden.
       • Diese Hüttenordnung tritt mit Annahme durch die KOS/AKS – Hauptversammlung vom
         17.01.1992 in Kraft und ersetzt diejenige vom 21.08.1975.


Für die Hüttenkommission

Der Präsident: Fritz Müller